Deutschland
Gesetz
zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6. einer Frau einen
Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen
auf
eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung
dienenden Zweck zu verwenden, oder
7. es unternimmt, bei
einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu
überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder
auf sie einen menschlichen Embryo zu
übertragen.
(3) Nicht bestraft werden
|
Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen |
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
(3) Der Versuch ist
strafbar.
Verbotene Geschlechtswahl |
Wer es unternimmt, eine
menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem
in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht,
wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der
Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich
schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind
drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als
entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen |
(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
2. eine künstliche Veränderung
der Erbinformation einer sonstigen körpereigenen Keimbahnzelle, die einer
toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Verstorbenen entnommen worden
ist, wenn ausgeschlossen ist, daß
a) diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen übertragen wird oder
b) aus ihr eine Keimzelle entsteht,
sowie
3. Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit denen eine Veränderung der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt ist.
Klonen |
(1) Wer künstlich
bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein
anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.
(3) Der Versuch ist
strafbar.
Chimären- und Hybridbildung |
(1) Wer es unternimmt,
2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
zu übertragen oder
2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
Begriffsbestimmung |
(1) Als Embryo im Sinne
dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche
Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede
einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür
erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag.
(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
(3) Keimbahnzellen im
Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der
befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen
Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der
Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
Arztvorbehalt |
Nur ein Arzt darf vornehmen:
1. die künstliche
Befruchtung,
2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen
Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich
eingebracht worden ist.
Freiwillige Mitwirkung |
Niemand ist verpflichtet,
Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
Verstoß gegen den Arztvorbehalt |
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
(2) Nicht bestraft werden
im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich
vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination
verwendet wird.
Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nr. 3 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Inkrafttreten |
Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Riesenhuber
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit