DÄNEMARK

Gesetz Nr. 460 vom 10.6.1997
Verordnung Nr. 728 vom 17.9.1997

Insemination mit Samenspende (ohne Eizellgewinnung)
erlaubt
• Ausführung durch einen Arzt sowie Beratung vorgeschrieben
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder in einem eheähnlichen Verhältnis leben
• Insemination nur mit genetisch unveränderten Keimzellen
• Geschlechtswahl nur zur Verhinderung von geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten
• Die Frau darf max. 45 Jahre alt sein
• Der Samenspender bleibt gegenüber den sozialen Eltern und dem Kind anonym
• Information und schriftliche Einwilligung des Paares und des Samenspenders nötig
• keine Insemination mit Samen des verstorbenen Partners

In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Embryotransfer
erlaubt
• Ausführung durch einen Arzt sowie Beratung vorgeschrieben
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder in einem eheähnlichen Verhältnis leben
• nur mit genetisch unveränderten Keimzellen
• Geschlechtswahl nur zur Verhinderung von geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten
• Die Frau darf max. 45 Jahre alt sein
• auch mit Spendersamen möglich
• Information und schriftliche Einwilligung des Paares und gegebenenfalls des Samenspenders nötig
• Es ist verboten, Embryonen über das frühe Stadium hinaus außerhalb des Körpers hochzuzüchten
• Einpflanzung befruchteter Eizellen nur nach schriftlicher Zustimmung des Paares vor jedem Behandlungszyklus
• Dokumentationspflicht bzgl. der Eizellentnahme und der Einpflanzung
• Einführung neuer therapeutischer und diagnostischer Verfahren nur nach Billigung des Gesundheitsministers

Eizellspende / Embryospende
erlaubt
• Ausführung durch einen Arzt sowie Beratung vorgeschrieben
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder in einem eheähnlichen Verhältnis leben
• nur mit genetisch unveränderten Keimzellen
• Geschlechtswahl nur zur Verhinderung von geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten
• Eizellspende erlaubt, wenn die Eizelle mit Samen vom Partner der austragenden Frau befruchtet wird
• Gewinnung der Spende-Eizelle nur im Rahmen einer IVF-Behandlung der Spenderin
• Eizellspenderin bleibt gegenüber den sozialen Eltern und dem Kind anonym
• Information und schriftliche Einwilligung des Paares und der Spenderin
• Spende befruchteter Eizellen verboten
• Die austragende Frau darf max. 45 Jahre alt sein
• Verbot des Handels mit befruchteten oder unbefruchteten Eizellen; Exportverbot

Kryo-Konservierung (Tieffrieren)
erlaubt
• Lagerung befruchteter oder unbefruchteter Eizellen max. 2 Jahre, danach Vernichtung
• vorzeitige Vernichtung befruchteter Eizellen bei Tod des Mannes oder der Frau sowie bei Trennung oder Scheidung
• vorzeitige Vernichtung unbefruchteter Eizellen bei Tod der Frau (falls die Eizellen nicht zugunsten einer anderer Frau oder zu Forschungszwecken gespendet werden)
• vorzeitige Vernichtung von Samenzellen bei Tod des Mannes (falls sie nicht als Samenspende für andere Frauen als die eigene Partnerin gedacht waren)
• Konservierung von Eizellen nur zur späteren inländischen Verwendung für die Fortpflanzung der betreffenden Frau, für eine Eizellspende oder für eine Spende zu Forschungszwecken
• Konservierung von Samenzellen nur zur späteren Verwendung zur Fortpflanzung oder für eine Spende zu Forschungszwecken (kein Exportverbot)
• Information und schriftliche Einwilligung der Eizellspenderin bzw. des Samenspenders, bei befruchteten Eizellen des Paares

Leihmutterschaft
verboten

Klonen (von Menschen)
verboten

Quelle: Stern.de