FRANKREICH
Gesetze vom 29.7.1994 Nr. 94-653
Insemination mit Samenspende (ohne Eizellgewinnung)
erlaubt
• Ausführung nur durch einen speziell autorisierten Arzt, Beratung notwendig
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder mindestens seit
2 Jahren zusammenleben
• Die künftigen sozialen Eltern müssen im fortpflanzungsfähigen Alter sein
• Anwendung zur Sterilitätsbehandlung, zur Verhinderung der
Übertragung einer besonders schweren Krankheit, bei Erfolglosigkeit
"paarinterner" reproduktionsmedizinischer Maßnahmen
• schriftliche Zustimmung des zu behandelnden Paares nach detaillierter
Information und Bedenkzeit (ein Monat) nötig, bei Keimzellspende Dritter
Einwilligung des Paares vor Richter/Notar erforderlich
• Anonyme Samenspende, wenn Befruchtung mit dem Samen des Partners scheitert
• Der Spender muss mit seiner Partnerin bereits ein Kind haben
• schriftliche Zustimmung des Spenders und seiner Partnerin erforderlich
• Samenzellen desselben Spenders nur zur Erzeugung von max. fünf Kindern
• Untersuchung der Samenzellen auf übertragbare Krankheiten
• Entgeltverbot
• Die Verwendung von frischem Sperma und von "Samenmix" sind
verboten
• keine Anwendung bei gleichgeschlechtlichen Paaren
• keine Insemination mit dem Samen des verstorbenen (Ehe-) Partners
• ärztliche Dokumentation des Behandlungsablaufs
In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Embryotransfer
erlaubt
• Ausführung nur durch einen speziell autorisierten Arzt, Beratung notwendig
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder mindestens seit
2 Jahren zusammenleben
• Die künftigen sozialen Eltern müssen im fortpflanzungsfähigen Alter sein
• Anwendung zur Sterilitätsbehandlung, zur Verhinderung der
Übertragung einer besonders schweren Krankheit, bei Erfolglosigkeit
"paarinterner" reproduktionsmedizinischer Maßnahmen
• schriftliche Zustimmung des zu behandelnden Paares nach detaillierter
Information und Bedenkzeit (ein Monat) nötig, bei Keimzellspende Dritter
Einwilligung des Paares vor Richter/Notar erforderlich
• speziell zugelassene Einrichtunge
• schriftliche Zustimmung des Paares, auch bzgl. der zu konservierenden
Embryonen
• auch mit Spendersamen möglich (unter Beachtung der Voraussetzungen für
heterologe Samenspenden)
• Erzeugung von Embryonen in vitro nur zu Fortpflanzungszwecken
• ärztliche Dokumentationspflicht bzgl. entnommener Eizellen und
transferierter Embryonen
Eizellspende / Embryospende
erlaubt
• Ausführung nur durch einen speziell autorisierten Arzt, Beratung notwendig
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder mindestens seit
2 Jahren zusammenleben
• Die künftigen sozialen Eltern müssen im fortpflanzungsfähigen Alter sein
• Anwendung zur Sterilitätsbehandlung, zur Verhinderung der
Übertragung einer besonders schweren Krankheit, bei Erfolglosigkeit
"paarinterner" reproduktionsmedizinischer Maßnahmen
• Die Spenderin muss mit ihrem Partner bereits ein Kind haben
• schriftliche Zustimmung der Spenderin und ihres Partners erforderlich
• Eizellen derselben Spenderin nur zur Erzeugung von max. 5 Kindern
• Untersuchung der Eizellen auf übertragbare Krankheiten
• speziell zugelassene Einrichtungen
• anonyme Eizellspende möglich, wenn Samen des Partners verwendet wird, d.h.
keine Kombination v. Samen- u. Eispende erlaubt
• Embryospende im Ausnahmefall (anonym, unentgeltlich), wenn Schwangerschaft
nur mittels Keimzellenspende möglich wäre
• schriftliche Zustimmung des "Erzeugerpaares" zu Embryospende gegenüber
Gericht; dieses prüft Eignung des Empfängerpaares
• Embryospende nach Tod eines Partners nur mit Zustimmung des Überlebenden
• Erwerb oder Vermittlung von Embryonen gegen Bezahlung strafbar
Kryo-Konservierung (Tieffrieren)
erlaubt
• Konservierung von Eizellen, Samenzellen und Embryonen durch speziell
zugelassene Einrichtungen
• Konservierte Embryonen müssen nach fünf Jahren vernichtet werden, es sei
denn, sie werden (ausnahmsweise) einem anderen Paar gespendet
• umfassende Dokumentationspflicht bzgl. gelagerter Eizellen, Samenzellen und
Embryonen
Leihmutterschaft
verboten
• Verträge über Leihmutterschaft sind unzulässig
Klonen (von Menschen)
verboten
Quelle: Stern.de