Österreich

                               Artikel I
                      
Fortpflanzungsmedizingesetz
                          Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses
Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch
Geschlechtsverkehr.
(2) Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn
des Abs. 1 sind insbesondere
  1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
 
2. die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des
      Körpers einer Frau,
 
3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter
     
oder den Eileiter einer Frau und
 
4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die
     
Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
(3) Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und
daraus entwickelte Zellen anzusehen.
                            Zulässigkeit
§ 2. (1)
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in
einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig.
(2)
Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der
Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren
Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch
Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind.
§ 3. (1)
Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur
die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten
verwendet werden.
(2)
Für die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch der Samen eines
Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten
nicht fortpflanzungsfähig ist.
(3)
Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau
verwendet werden, von der sie stammen.
                                Befugnis
§ 4. (1)
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur von
einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden.
(2)
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer
hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden; die Methode
nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch auch in einer Ordinationsstätte eines
Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden,
sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet
wird.
§ 5. (1)
Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt und der Facharzt
haben die Absicht, in der Krankenanstalt bzw. Ordinationsstätte
Methoden nach § 1 Abs. 2 Z 1 mit dem Samen des Ehegatten oder
Lebensgefährten anzuwenden, dem Landeshauptmann zu melden. Über die
Meldung ist auf Antrag eine Bestätigung zu erteilen.
(2)
Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, in der die
Durchführung anderer medizinisch unterstützter Fortpflanzungen
beabsichtigt ist, hat beim Landeshauptmann die Zulassung hiefür zu
beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn auf Grund der
personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand der
medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Durchführung
der medizinisch unterstützten Fortpflanzungen gewährleistet ist.
Weiters muß die Möglichkeit zu einer ausreichenden psychologischen
Beratung und einer psychotherapeutischen Betreuung gegeben sein.
(3)
Der Landeshauptmann hat die Zulassung zu widerrufen, wenn deren
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Er hat ferner die Zulassung
zu widerrufen bzw. die Anwendung der Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 mit
dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten zu untersagen, wenn die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schwerwiegend oder trotz Ermahnung
wiederholt verletzt worden sind.
                     Freiwilligkeit der Mitwirkung
                        Benachteiligungsverbot
§ 6. (1)
Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch
für im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten
oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.
(2)
Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten
Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine
solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder
daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
                              Beratung
§ 7. (1)
Der Arzt hat vor der Durchführung einer medizinisch
unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über
die Methode sowie über die möglichen Folgen und Gefahren der
Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind eingehend aufzuklären
und zu beraten.
(2)
Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine
psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu
veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen.
(3)
Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei
Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen
eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch ein
Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung
(§ 8) voranzugehen.
                               Zustimmung
§ 8. (1)
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei
Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden;
bei Lebensgefährten muß die Zustimmung in Form eines gerichtlichen
Protokolls oder eines Notariatsakts erteilt werden. Bei Verwendung
von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung zu dieser Methode stets
eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts.
(2)
Handlungsunfähige können die Zustimmung nicht erklären. Ein
beschränkt Handlungsfähiger hat seine Zustimmung selbst zu erklären;
sie bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Auch für
die Einwilligung gelten die Formvorschriften des Abs. 1.
(3)
Die Erklärung hat zu enthalten:
  1. die ausdrückliche Zustimmung (Einwilligung) zur Durchführung der
     medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
  2. erforderlichenfalls die Zustimmung (Einwilligung) zur Verwendung
     des Samens eines Dritten;
  3. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen,
     Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Frau
     und ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie
  4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung
     durchgeführt werden darf.
(4)
Die Zustimmung kann dem Arzt gegenüber von der Frau und vom
Mann bis zur Einbringung von Samen oder Eizellen in den Körper der
Frau widerrufen werden; bei der Vereinigung von Eizellen mit
Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau kann die Zustimmung von
der Frau bis zur Einbringung der entwicklungsfähigen Zellen in ihren
Körper, vom Mann jedoch nur bis zur Vereinigung der Eizellen mit
Samenzellen widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten
Form; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber
auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
   Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und
                        entwicklungsfähigen Zellen
§ 9. (1)
Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke
als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden.
Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt
für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte
Fortpflanzungen verwendet werden sollen.
(2) Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig.
(3)
Ein Gemisch von Samen verschiedener Männer darf für eine
medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.
§ 10.
Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb
des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet
werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und
zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
                          Samen eines Dritten
§ 11.
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen
eines Dritten darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5
Abs. 2) durchgeführt werden. Ein Dritter darf seinen Samen für eine
medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen
Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Die Krankenanstalt hat den
Dritten und dessen Samen vor dessen Verwendung zu untersuchen.
§ 12.
Die Untersuchung des Dritten und seines Samens hat
sicherzustellen, daß nach dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft und Erfahrung der Samen fortpflanzungsfähig ist und
durch seine Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau
oder das gewünschte Kind entstehen können.
§ 13. (1)
Der Samen eines Dritten darf für eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn der Dritte
einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20
der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt hat. Die
Zustimmung kann jederzeit mit der Wirkung widerrufen werden, daß jede
weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner
bestimmten Form; die Krankenanstalt hat den Widerruf schriftlich
festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung
auszustellen.
(2)
Ein Dritter darf seinen Samen für Zwecke der medizinisch
unterstützten Fortpflanzung stets nur derselben Krankenanstalt zur
Verfügung stellen; hierauf hat ihn die Krankenanstalt besonders
hinzuweisen.
§ 14.
Der Samen eines Dritten darf für eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung in höchstens drei Ehen oder eheähnlichen
Lebensgemeinschaften verwendet werden.
§ 15. (1)
Die Krankenanstalt hat über den Dritten, der Samen zur
Verfügung stellt, folgende Aufzeichnungen zu führen:
  1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen,
     Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
  2. Vor- und Familiennamen seiner Eltern;
  3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens;
  4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.
(2)
Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen,
für welche Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Samen
verwendet worden ist.
§ 16.
Die Zurverfügungstellung von Samen für eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen
Rechtsgeschäfts sein.
                              Aufbewahrung
§ 17. (1)
Samen und Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige
Zellen dürfen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung
hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
(2)
Entwicklungsfähige Zellen dürfen weder den Personen, von denen
sie stammen, noch anderen Personen oder Einrichtungen überlassen
werden. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für eine
medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen oder
verwendet werden sollten.
                     Aufzeichnungen und Berichte
§ 18. (1)
Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
durchführt, hat
  1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen
  2. Geburtstag und -ort,
  3. Staatsangehörigkeit und
  4. Wohnort
der Frau, ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie hievon getrennt
eines Dritten, dessen Samen allenfalls verwendet wird, schriftlich
aufzuzeichnen.
(2)
Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch
unterstützten Fortpflanzung, den Verlauf der Behandlung und deren
Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche
Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
(3)
Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungsund
Einwilligungserklärungen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 sind
von der Krankenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte
30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei
früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind
diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie
auf Dauer aufzubewahren.
§ 19. (1)
Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen
medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, und die
Fachärzte, die in ihren Ordinationsstätten die Methode nach § 1
Abs. 2 Z 1 mit dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten anwenden,
haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden
Kalenderjahrs dem Landeshauptmann über ihre diesbezüglichen
Tätigkeiten und Erfahrungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu
berichten.
(2)
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch
Verordnung Inhalt und Form der Berichte unter Beachtung gesundheits-
und rechtspolitischer Gesichtspunkte sowie des Datenschutzes näher
festzulegen. Die Berichte haben insbesondere Angaben über die Art der
angewandten Methoden, die Häufigkeit deren Anwendung, den Erfolg
sowie über die Aufbewahrung und die Verwendung der Samen Dritter und
entwicklungsfähiger Zellen zu enthalten.
                               Auskunft
§ 20. (1)
Die Aufzeichnungen über einen Dritten, der Samen zur
Verfügung gestellt hat, sind vertraulich zu behandeln.
(2)
Dem mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kind ist auf dessen
Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die
Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu
erteilen. Der gesetzliche Vertreter oder der Erziehungsberechtigte
kann zum Wohl des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen
mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung Einsicht und Auskunft
verlangen. In Ermangelung eines inländischen Pflegschaftsgerichts ist
für die gerichtliche Genehmigung das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel die Krankenanstalt liegt, zuständig.
(3)
Den Gerichten und Verwaltungsbehörden steht das Einsichts- und
Auskunftsrecht zu, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in
Vollziehung dieses Bundesgesetzes unentbehrlich ist.
                          Vermittlungsverbot
§ 21.
Unzulässig ist die Vermittlung
  1. von entwicklungsfähigen Zellen,
  2. von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte
     Fortpflanzung,
  3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder
     entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte
     Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen.
                          Strafbestimmungen
§ 22. (1)
Wer
  1. ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
     durchführt,
  2. seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur
     Verfügung stellt,
  3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9
     verwendet, untersucht oder behandelt oder
  4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen
     entgegen § 21 vermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)
Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
  1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S,
     bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
     14 Tagen;
  2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei
     Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
§ 23. (1)
Wer als Arzt
  1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt
     a) die nach den §§ 2 oder 3 unzulässig ist,
     b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und
        Erfordernisse,
     c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,
     d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder
        Lebensgefährten gemäß § 7,
     e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13
        Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
  2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines
     Dritten entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,
  3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
  4. Samen entgegen § 14 verwendet oder
  5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht
     nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)
Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
  1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei
     Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
  2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei
     Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
§ 24.
Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt
  1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen
     durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Belehrung zu
     erteilen,
  2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, daß dieser
     seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung
     gestellt hat,
  3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt
     oder
  4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die
     Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine
     Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S,
     bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei
     Tagen zu bestrafen.
§ 25. (1)
Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden
Bestimmungen liegt nur vor, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)
Ein für die Straftat erhaltenes Entgelt ist für verfallen zu
erklären. Ist ein Verfall des Entgelts nicht möglich, so ist über den
Täter eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des erhaltenen Entgelts
zu verhängen. Stünde die Verfallsersatzstrafe zur Bedeutung der Tat
oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von
ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(4)
Für die Untersuchung und Bestrafung von
Verwaltungsübertretungen nach den vorstehenden Bestimmungen ist in
erster Instanz der Landeshauptmann zuständig.
                              Artikel II
        Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1989, wird wie folgt
geändert:
  1. Nach dem § 137a wird folgender § 137b samt Überschrift
eingefügt:
                           ,,Mutterschaft

  § 137b. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.''
  2. Im § 155 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgender Satz angefügt:

,,hiefür ist zu beweisen, daß während der Ehe das Kind vom Ehemann
gezeugt oder die Schwangerschaft mit dem Samen des Ehemanns oder,
sofern der Ehemann in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines
Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten durch eine
medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführt worden ist.''
  3. Nach dem § 156 wird folgender § 156a eingefügt:
  ,,§ 156a. Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch
unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines
gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann die
Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht
bestritten werden.''
  4. Der § 163 hat samt Überschrift zu lauten:
              ,,Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde
  § 163. (1) Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen Kindes
innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 302 und nicht weniger
als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt, so wird vermutet, daß er
das Kind gezeugt hat. Ist an der Mutter eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt worden, so wird
vermutet, daß der Mann, dessen Samen verwendet worden ist, der Vater
des Kindes ist.
  (2) Der Mann, auf den eine Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, kann sie
durch den Beweis einer solchen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft
entkräften, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme
spricht, daß er das Kind gezeugt hat; weiters durch den Beweis, daß
seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes
ist, für den eine Vermutung nach Abs. 1 gleichfalls gilt.
  (3) Ist an der Mutter eine medizinisch Unterstützte Fortpflanzung
mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so wird vermutet,
daß der Mann, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in
Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts
zugestimmt hat, der Vater des Kindes ist, es sei denn, er weist nach,
daß das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung
gezeugt worden ist.
  (4) Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem
Samen gezeugten Kindes festgestellt werden.'' 

  5. Im § 879 Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
,,1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten
      Fortpflanzung bedungen wird;''
                              Artikel III
                      Änderungen des Ehegesetzes
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechtes der Eheschließung und
Ehescheidung, deutsches RGBl. 1938 I S 807, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 481/1985, wird wie folgt geändert:
  Im § 48 hat
   1. die bisherige Bestimmung die Bezeichnung ,,(1)'' zu erhalten und
   2. der Abs. 2 zu lauten:
   ,,(2) Ein Ehegatte hat kein Recht auf Scheidung, wenn der andere
die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung
verweigert.''
                              Artikel IV
                  Änderungen der Jurisdiktionsnorm
  Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:
  Nach dem § 121 wird folgender § 121a samt Überschrift eingefügt:
                ,,Beratung und Zustimmungen nach dem                     
Fortpflanzungsmedizingesetz

  § 121a. Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und
Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz
können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- oder
Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.''
                              Artikel V
                 Schluß- und Übergangsbestimmungen
  (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit
dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen
frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Kraft gesetzt werden.
  (3) Sofern in Krankenanstalten oder Ordinationsstätten bereits im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Methoden nach § 1
Abs. 2 Z 1 Fortpflanzungsmedizingesetz mit dem Samen des Ehegatten
oder Lebensgefährten angewendet werden, haben dies der ärztliche
Leiter der Krankenanstalt oder der Facharzt der Ordinationsstätte dem
Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu melden.
  (4) Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, in der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits andere Methoden der
medizinisch unterstützten Fortpflanzung durchgeführt werden, hat beim
Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Zulassung nach § 5 Abs. 2
Fortpflanzungsmedizingesetz zu beantragen; solche medizinisch
unterstützte Fortpflanzungen dürfen ohne Zulassung nur bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag durchgeführt werden.
  (5) § 137b und § 155 ABGB, soweit dieser die Zeugung durch den
Ehemann oder die Durchführung einer medizinisch unterstützten
Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns betrifft, sowie § 163 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 4 ABGB jeweils in der Fassung dieses
Bundesgesetzes gelten auch für Kinder, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind.
  (6) Hat der Ehemann der Mutter vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem
Samen eines Dritten zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit dem
Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden.
  (7) In vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig
gemachten Verfahren sind die bisher geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden.
  (8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die
Bundesminister für Justiz sowie für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz betraut.
               Waldheim
                              Vranitzky
 
 
 
Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der
In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz)
 
  Der Nationalrat hat beschlossen:
                            Gegenstand
§ 1. Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten
der In-vitro-Fertilisation (§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des
Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992).
                               IVF-Fonds
§ 2. (1)
Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der
In-vitro-Fertilisation (im folgenden kurz ,,Fonds'' genannt)
einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten.
(2)
Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70%
der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in
Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.
(3)
Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und
einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen
Geschäftsbericht zu verfassen und den Bundesministern für Arbeit,
Gesundheit und Soziales sowie für Umwelt, Jugend und Familie
vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                           Mittel des Fonds
§ 3. (1)
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
Überweisungen
  1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
  2. der Krankenversicherungsträger.
(2)
Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur
Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind
  1. zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
  2. zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des
     Schlüssels nach § 567 Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen
     Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
aufzubringen.
(3)
Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger hat innerhalb
von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der
Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu
leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die Fälligkeit der mit
dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
(4)
Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur
Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
(5) Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.
                         Anspruchsberechtigung
§ 4. (1)
Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für
höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in
den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den
Fällen von Sterilität beim Mann, sofern
  1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer
     In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann
     das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
     oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall
     vorliegt und
  3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die
     Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
     Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt
     sind.
(2)
Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, daß
der Träger der Krankenanstalt
  1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des
     Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,
  2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt
     und
  3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 1 genannten Personen
     geschlossen hat, dem die in Abs. 1 genannten
     Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.
            Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung
§ 5. (1)
Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von
Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge
ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der
In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2)
begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des
Fonds.
(2)
Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und
zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:
  1. Leistungsumfang und Honorierung;
  2. Dokumentation;
  3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
  4. Maßnahmen der Qualitätssicherung;
  5. Modalitäten der Rechnungslegung;
  6. Modalitäten der Kündigung.
(3)
Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, daß der Träger der
Krankenanstalt eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des
Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt und in Erfüllung der sich aus
den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen
Wissenschaft ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich
spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt. Dabei ist
im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach
§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere
auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten
Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim
Abschluß von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung Bedacht zu
nehmen.
(4)
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für die
Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung auf
dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
(5)
Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3
ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.
                           Rechtsschutz
§ 6. (1)
Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 hat
der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu
erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich
verlangt.
(2)
Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2
Abs. 2 gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 des Arbeits-
und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.
                             Register
§ 7. (1)
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
hat ein Register über die Vertragskrankenanstalten nach § 5 zu
führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der
Vertragskrankenanstalten öffentlich zugänglich ist. Überdies sind
dem Register die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz und der auf seiner
Grundlage erlassenen Durchführungsverordnung erstatteten Berichte
anzuschließen.
(2)
Der Fonds führt für Verrechnungszwecke Aufzeichnungen darüber,
wieviele Versuche einer In-vitro-Fertilisation bei einer Person
durchgeführt wurden, für die eine Kostentragung nach diesem
Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte. Auf Grund dieser Meldungen
ermittelt der Fonds, wieviele Versuche von den einzelnen
Vertragskrankenanstalten mit welchem Erfolg durchgeführt wurden und
übermittelt diese Daten an das beim Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales geführte Register. Die übermittelten Daten
dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen
enthalten.
(3)
Das Register hat jedenfalls gesondert für jede
Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine
Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte, und
die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese
Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und
-kontrolle, die durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vorzunehmen sind. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich
zu machen.
                           Verweisungen
§ 8.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
                           Vollziehung
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der
§§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie, betraut.
                          Inkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
   
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