SPANIEN

Gesetz Nr. 35/1988 vom 24.11.1988
Gesetz Nr. 42/1988 vom. 28.12.1988

Insemination mit Samenspende (ohne Eizellgewinnung)
erlaubt
• Auführung nur in zugelassenen Einrichtungen, durch spezialisierte Teams, nach Beratung der Beteiligten
• zur Sterilitätsbehandlung / Verhinderung genetischer Krankheiten. Es muss eine vernünftige Erfolgsaussicht ohne ernsthafte Gesundheitsgefahr für die Frau oder die Nachkommen bestehen
• Anwendung bei volljährigen (über 18-jährigen), auch alleinstehenden Frauen mit guter psychischer und physischer Gesundheit
• schriftliche Zustimmung der Frau, bei Verheirateten auch des Ehemannes, ferner des Samenspenders erforderlich (nach umfassender Information und Beratung)
• Einwilligung der Frau jederzeit widerrufbar
• Spender müssen 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein
• Widerruf der Einwilligung des Spenders nur bei Eigenbedarf wegen späterer Unfruchtbarkeit
• Samenspender anonym, aber: Anspruch von Kind/Frau/sozialem Vater auf allgemeine Informationen über den Spender. Offenlegung der Spenderidentität in besonderen Fällen
• Spenderauswahl durch medizinisches Team, insbesondere nach maximaler phänotypischer und immunologischer Ähnlichkeit mit der Frau und ihrem familiärem Umfeld
• Untersuchung der Spender auf übertragbare Krankheiten
• max. sechs Kinder von einem Spender
• "Samenmix" verboten
• Geschlechtswahl nur zur Verhinderung von erbkrankem Nachwuchs
• Entgeltverbot bzgl. Samenspende
• umfassende Dokumentationspflicht

In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Embryotransfer
erlaubt
• Auführung nur in zugelassenen Einrichtungen, durch spezialisierte Teams, nach Beratung der Beteiligten
• zur Sterilitätsbehandlung / Verhinderung genetischer Krankheiten. Es muss eine vernünftige Erfolgsaussicht ohne ernsthafte Gesundheitsgefahr für die Frau oder die Nachkommen bestehen
• Anwendung bei volljährigen (über 18-jährigen), auch alleinstehenden Frauen mit guter psychischer und physischer Gesundheit
• Einwilligung der Frau jederzeit widerrufbar
• umfassende Dokumentationspflicht
• schriftliche. Zustimmung der Frau, bei Verheirateten auch des Ehemannes erforderlich (nach umfassender Information und Beratung)
• in Verbindung mit Samenspende unter Beachtung von deren Voraussetzungen
• Transfer nur so vieler Präembryonen wie für vernünftige Erfolgschance einer Schwangerschaft angezeigt

Eizellspende / Embryospende
erlaubt
• Auführung nur in zugelassenen Einrichtungen, durch spezialisierte Teams, nach Beratung der Beteiligten
• zur Sterilitätsbehandlung / Verhinderung genetischer Krankheiten. Es muss eine vernünftige Erfolgsaussicht ohne ernsthafte Gesundheitsgefahr für die Frau oder die Nachkommen bestehen
• Anwendung bei volljährigen (über 18-jährigen), auch alleinstehenden Frauen mit guter psychischer und physischer Gesundheit
• Einwilligung der Frau jederzeit widerrufbar
Spenderinnen müssen 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein
• Spenderinnen- auswahl durch medizinisches Team, insbesondere nach maximaler phänotypischer und immunologischer Ähnlichkeit mit der Empfängerin und ihrem familiärem Umfeld
• Untersuchung der Spenderin auf übertragbare Krankheiten
• max. sechs Kinder von einer Spenderin
• Entgeltverbot
• umfassende Dokumentatiosnpflicht
• schriftliche. Zustimmung der Frau, bei Verheirateten auch des Ehemannes erforderlich (nach umfassender Information und Beratung)
• Transfer nur so vieler Präembryonen wie für vernünftige Erfolgschance einer Schwangerschaft angezeigt
• Eizellspende und Spende von Präembryonen zulässig
• in Verbindung mit Samenspende unter Beachtung von deren Voraussetzungen
• Spenderin anonym, aber: Anspruch des Kindes und der sozialen Eltern auf allgemeine Informationen über die Spenderin; Offenlegung der Spenderinnenidentität in besondern Fällen
• nur Übertragung von Präembryonen derselben genetischen Mutter
• Unentgeltlichkeit der Ei- bzw. Präembryospende

Kryo-Konservierung (Tieffrieren)
erlaubt
• Samen und überzählige Präembryonen dürfen in zugelassenen Einrichtungen max. 5 Jahre gelagert werden. Das Verfügungsrecht geht nach 2 Jahren auf die Einrichtung über
• Die Konservierung von Eizellen ist nicht zulässig, solange keine ausreichende medizinische Erfolgsaussicht besteht
• Ehemann kann im Testament die Zustimmung dafür geben, dass seine Frau binnen 6 Monaten nach seinem Tod mit seinem Samen befruchtet wird

Leihmutterschaft
nicht verboten
• Leihmutterschaftsverträge sind nichtig
• Handel mit sowie Ex- oder Import von Präembryonen strafbar

Klonen (von Menschen)
verboten
• Umfassendes Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen durch verschiedene Straftatbestände

Quelle: Stern.de